Vor dem unbedachten Benutzen von Außenantennen im Bereich PMR und Freenet muss gewarnt werden.
Liebe Funkerinnen und Funker.
Diesen Beitrag habe ich selbst aus verschiedenen Informationsquellen der Hersteller, der BNetzA und anderen Veröffentlichungen zusammengestellt. Er ist der besseren Übersicht halber unvollständig, er kann nicht als rechtliche Grundlage gesehen werden, er ist ebenfalls keine rechtliche Beratung. Er hat keinen Anspruch auf Aktualität. Jeder OM ist selbst für die Einhaltung der gegebenen Vorgaben verantwortlich.
Er gibt lediglich meine Meinung zu diesem Thema wieder , die ich mir nach dem Studium der Beiträge, E-Normen und amtlichen Veröffentlichung der BNetzA gebildet habe.
Wichtig sind u. a. drei Gesetze und eine Euronorm :
1. Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG)
2. Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
3. Telekommunikationsgesetz( TKG) Paragraph 55 ,aktualisiertes Amtsblatt Vfg 9/2015,
und die Euronorm 300 296.
Doch zunächst zum Bereich PMR ( Private Mobile Radio ), Kurzstreckenfunk.
Jeder Hersteller gibt vor der Vertriebsgenehmigung mit CE Prüfsiegel eine Konformitätsbescheinung ab und dokumentiert hiermit die Einhaltung der Vorgaben zur EuroNorm 300 296.
Im Bereich PMR 446 Mhz sind ausschließlich Handfunkgeräte zugelassen die mit einer Strahlungsleistung von 500mW EIRP und einer fest montierten Antenne ausgeliefert werden.
(Es gibt zudem PMR Geräte im 2.4 Ghz Bereich mit einer Strahlungsleistung von 100 mW; Mit diesen wollen wir uns hier nicht beschäftigen, diese Geräte fallen zudem unter eine andere EuroNorm).
Zu den im Bereich 446 MHz PMR Handfunkgeräte sagt das EMV Gesetz 'EMVG Paragraph 6,Absatz 13':
„Werden Geräte die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verkehr gebracht werden, in einer Weise verändert, umgebaut oder angepasst, so sind sie wie neue Geräte zu behandeln“
Dies heißt unter Umständen, das die Konformitätsbescheinung des Herstellers u.U. erlischt und ggfs eine neue Bewertung stattfinden muss.
Im Klartext nach meiner Lesart: Eine Geräteveränderung baulicher Art, d.h auch ein Anschluss einer Außenantenne an ein Gerät, was hierfür nicht vorgesehen ist, kann unter Umständen, je nach vorliegendem Fall eine Ordnungswidrigkeit u. a gegen das Frequenznutzungsrecht beinhalten. Von einer solchen Installation würde ich die Finger lassen. Kurzum keine Außenantennen im Bereich PMR.
FreeNet 149 MHz
Im Bereich FreeNet gibt es zugelassene Handfunkgeräte mit schraubbaren Geräteantennen.
Allerdings gilt auch im Bereich Freenet unsere schon mehrfach genannte E-Norm 300 296.
In wie weit die Verlängerung der geräteeigenen Antenne, das Anschließen einer einfachen Stabantenne, oder einer Groundplane ohne Gewinn, eine Beeinträchtigung der Konformitätsbescheinigung bedeutet, ist mir selbst nach langer Recherche nicht klar, hier gibt es Interpretationsspielräume zu denen ich aber hier keine Stellung nehmen möchte.
Ich selber habe eine einfache Groundplane mit Null db Gewinn unter Dach installiert, die Strahlungsleistung beträgt unwesentlich weniger als 470 mW. Das SWR ist hervorragend, das Kabel entsprechend gut abgeschirmt.
Allerdings: Sowohl PMR als auch Freenet sind als Kurzstreckenfunk mit entsprechenden für diese Bereiche vorgesehenen Handfunkgeräten konzipiert. Die EIRP Strahlungsleistung beträgt max 500mW. Dies ist eindeutig.
Also Hände weg von
- Amateurfunkgeräten, .
- Gestockten Antennen( mit Gewinn in db) die unter Umständen die Konformitätsbescheinung des Gerätes verändern,
- dem erhöhen der Strahlungsleistung oberhalb von 500 mW.
Wie heißt es FREI FORMULIERT so schön im Gesetz: Jeder ist für die von Ihm gemachten Aussendungen und technischen Voraussetzungen verantwortlich.
Treten also Störungen auf und wird die Anlage als Quelle identifiziert, kann es unter Umständen schwierig werden.
Da ich keine Passagen abgeschrieben habe, nur unwesentlich zitiert, die Reihenfolge von mir zusammengestellt und frei geschrieben und formuliert wurde, trotzdem hier die wesentlichen Info Quellen.
TKG Telekommunikationsgesetz Paragraph 55 ,aktualisiertes Amtsblatt Vfg 9/2015.
EMVG Gesetz zur Verträglichkeit elektromagnetischer Wellen
FTEG Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen
Euronorm 300 296
Jeder von Euch hat die Möglichkeit sich entsprechend der oben genannten Gesetze und Absätze sowie über Inhalt der E-Norm 300 296 zu informieren. Alle Informationen sind frei zugänglich.
Dieser Beitrag ist ohne jegliche Gewähr. Jeder Bezug zu diesem Artikel gilt als nicht hergestellt. Ich weise nochmals darauf hin, das ich aus Gründen der deutlicheren Klarheit Inhalt bewusst verkürzt darstelle.
Keine rechtliche Grundlage für was auch immer. Keine rechtliche Beratung.
Euer Alpha 21, Claus.
Geschrieben von 13 Alpha21 Claus
, 10. Mai 2015 ·
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